Loan (Airlines Equipment) Act 1968 (Cth)
An Act to approve the raising by way of Loan of Moneys, in the Currency of the Federal Republic of Germany to be lent to the Australian National Airlines Commission, and for related purposes.
[Assented to 21 June 1968]
BE it enacted by the Queen’s Most Excellent Majesty, the Senate, and the House of Representatives of the Commonwealth of Australia, as follows:—
“the Agreement” means the agreement constituted by the offer and acceptance referred to in the next succeeding section;
“the Commission” means the Australian National Airlines Commission.
(2.) Moneys required for the purpose of a loan under the last preceding sub-section are payable out of the Loan Fund, which is to the necessary extent appropriated accordingly.
THE SCHEDULE Section 4.
DEUTSCHE BANK
aktiengesellschaft
The Treasury, February 19, 1968
Commonwealth of Australia
Canberra, A.C.T. 2600
Australia
Sehr geehrte Herren!
Wir beziehen uns auf unseren vorangegangenen Schriftwechsel und erlauben uns, hiermit das folgende Angebot zu unterbreiten:
1. Wir sind bereit, dem Commonwealth of Australia einen Barkredit im Gesamtbetrage von bis zu
DM 16.800.000,—
(in Worten: sechszelmmillionenachthunderttausend Deutsche Mark)
nach Maßgabe unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung (die zur Zeit geltende Fassung ist hier beigefügt) und weiterer MaBgabe der folgenden Bedingungen zu gewähren.
2. Die Kreditmittel werden allein zur Finanzierung des Ankaufs von vier Fokker Friendship Flugzeugen durch die Trans-Australia Airlines bei der N.V. Koninklijke Nederlandsche Vliegtuigenfabriek Fokker, Amsterdam, verwendet.
The Schedule—
3. Die Inanspruchnahme der Kreditmittel erfolgt bis spätestens 31. Dezember 1968 und in Beträgen von nicht weniger als DM 1.000.000,—.Vor jedem Abruf von Kreditmitteln wird uns die Treasury eine Vorankündigung mit Frist von einer Woche geben.
4. Vom Datum der Annahme dieses Kreditangebotes an bis zur Inanspruchnahme der betreffenden Kreditmittel, jedoch nicht über den 31. Dezember 1968 hinaus, wird eine vierteljährlich im voraus zahlbare Bereitstellungsprovision von ½% per annum auf den nicht in Anspruch genommenen Teil des Kreditbetrages von DM 16.800.000,—berechnet. Diese Bereitstellungsprovision wird pro rata temporis und Betrag auf den Kreditzins angerechnet.
5. Auf die unter dem Kredit ausstehenden Beträge werden vom Datum ihrer Inanspruchnahme an Zinsen in Höhe von 6¾% per annum berechnet, und zwar für die Zeit bis einschließlich 31.12.1970. Ab 1. Januar 1971 bis zum Ende der Kreditlaufzeit werden die ausstehenden Kreditbeträge mit 3¾%per annum über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (zur Zeit 3 % per annum) jedoch mindestens mit 6½ % per annum und höchstens mit 7½%per annum verzinst. Die Zinsen sind nachträglich am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres zahlbar.
6. Für die Berechnung der Zinsen und der Bereitstellungsprovision werden das Jahr mit 360 Tagen und der Monat mit 30 Tagen gerechnet.
7. Alle unter dem Kredit ausstehenden Beträge werden einem Kreditsonderkonto auf den Namen des Commonwealth of Australia bei unserer Zentrale/Geldstelle, Frankfurt/Main, belastet.
8. Die unter dem Kredit ausstehenden Beträge werden wie folgt getilgt:
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9. Sie sind berechtigt, jederzeit den Kredit ganz oder teilweise mit einer Frist von 30 Tagen zur vorzeitigen Rückzahlung zu kündigen oder mit gleicher Frist auf noch nicht abgerufene Kreditbeträge zu verzichten. In diesen Fällen wird für den Rest der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit des entsprechenden Kreditbetrages keine Bereitstellungsprovision in Rechung gestellt; eine etwa bereits zuviel entrichtete Bereitstellungsprovision wird entsprechend zurückvergütet.
10. Alle dem Commonwealth of Australia im Zusammenhang mit dem Kredit obliegenden Zahlungen werden in Frankfurt/Main und effektiv in Deutscher Mark, unter allen Umständen und außerhalb aller gegenwärtiger oder zukünftiger bilateraler oder multilateraler Zahlungs oder Clearing-Abkommen geleistet, die zur Zeit der Zahlung in Kraft sein könnten.
11. Alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Kredit erwachsen, werden vom Commonwealth of Australia getragen.
12. Die Kreditvereinbarung sowie alle daraus erwachsenden Rechte und Verpflichtungen bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Frankfurt/Main.
Die beigefügte englische Übersetzung dieses Kreditangebotes wird lediglich entgegenkommenderweise gegeben; die deutsche Fassung ist der allein maßgebende Text der Kreditvereinbarung.
Zur Bestätigung der Annahme dieses Kreditangebotes wollen Sie bitte die beigefügte Zweitschrift, ordnungsmäßig namens des Commonwealth of Australia vollzogen, zurücksenden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
DEUTSCHE BANK
Aktiengesellschaft
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